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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Veranstaltungen der Classic Driver Food Concept GmbH

 

CREATIVE CATERING ist ein Event- und Gastronomiekonzept der Classic Driver Food Concept GmbH und wird als gastronomisches Angebot durch diese betrieben.

I. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Classic Driver Food Concept GmbH.

2. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Geschäftsführers der Classic Driver Food Concept GmbH.

3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

II. Vertragsabschluß, -partner, -haftung

1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) der Classic Driver Food Concept GmbH an den Veranstalter zustande; diese sind Vertragspartner.

2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

3. Die GmbH haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der GmbH zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, die GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

 

III. Leistungen, Preise, Zahlung

1. Die GmbH ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von der GmbH vertraglich garantierten Leistungen zu erbringen. 

2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistung vertraglich vereinbarten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der GmbH an Dritte.

3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von der Classic Driver Food Concept GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.

4. Die im Vertrag vereinbarten Preise beruhen auf Erfahrungswerten, wobei die Getränke nach Verzehr berechnet werden. Die Preise können je nach Verzehr und Art der gewählten Getränke von den angegebenen Preisen abweichen.

5. Bei Veranstaltungen mit Tanzmusik, Konzertmusik o. ä., die der GEMA zu melden sind, übernimmt der Veranstalter die Anmeldung. Die Gebühren der GEMA sind nicht, sofern nicht anders erwähnt, in den Raumbereitstellungskosten enthalten.

6. Rechnungen der GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die Classic Driver Food Concept GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §1 Diskontsatz-Überleistungs-Gesetz bzw. dem entsprechenden Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweise eines niedrigeren, der GmbH des einen höheren Schadens vorbehalten.

7. Die Classic Driver Food Concept GmbH ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine sind wir folgt geregelt:

  • Nach Vertragsabschluss, jedoch spätestens sechs Monate vor der Veranstaltung, ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des, in der Grobkostenkalkulation errechnete Gesamtpreis, zu leisten

  • Sechs Wochen vor Veranstaltungstermin sind weitere 20% des in der Grobkostenkalkulation errechnete Gesamtpreis, zu leisten

  • Die Schlussrechnung basierend auf die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung ist grundsätzlich am Tag der Veranstaltung bzw. bei der Abreise fällig spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungstellung.

  • Kommt ein Vertrag innerhalb der oben genannten Fristen zur Stande, sind die Anzahlung(en) bzw. Deposit sofort fällig.

 

IV. Rücktritt der die Classic Driver Food Concept GmbH

1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die Classic Driver Food Concept GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2. Ferner ist die Classic Driver Food Concept GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:

  • höhere Gewalt oder andere von der GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.

  • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angaben wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks gebucht werden.

  • Die Classic Driver Food Concept GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Classic Driver Food Concept GmbH zuzurechnen ist. 

  • Ein Verstoß gegen oben Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt.

3. Die Classic Driver Food Concept GmbH hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzten.

4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen die Classic Driver Food Concept GmbH, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der GmbH.

 

V. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)

1. Der Veranstalter hat die Möglichkeit bis 6 Monate vor der Durchführung der Veranstaltung die gebuchten Leistungen und Räumlichkeiten kostenfrei zu stornieren.

2. Tritt der Veranstalter erst zwischen dem 6. und dem 4. Monat vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die GmbH berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Des Weiteren ist die GmbH berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 50% des entgangenen Speisen- und Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen, bei einem Rücktritt zwischen dem 4. Monat und 2. Monat werden 70% des Speisen- und Getränkeumsatzes, ab 2 Monate vor der Veranstaltung werden 70% des Speisen- und Getränkeumsatzes sowie 100% der sonstigen Leistungen gemäß Grobkostenkalkulation fällig. 4 Tage vor der Veranstaltung werden ebenfalls 100% des entgangenen Speise & Getränkeumsatzes fällig.

3. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis-Bankett x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste Drei-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Dem entsprechend erfolgt analog die Ermittlung des entgangenen Getränkeumsatzes.

4. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, die Classic Driver Food Concept GmbH dem eines höheren Schadens vorbehalten.

 

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% muss spätestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung mitgeteilt werden.

2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 10% bis 14 Tage vor der Veranstaltung wird von der GmbH bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen werden nicht berücksichtigt.

3. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

 

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit die Classic Driver Food Concept GmbH für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Classic Driver Food Concept GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der GmbH bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Classic Driver Food Concept GmbH gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die GmbH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Classic Driver Food Concept GmbH pauschal erfassen und berechnen.

3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung der GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtung zu benutzen. Dafür kann die Classic Driver Food Concept GmbH eine Anschlussgebühr verlangen.

4. Störungen an der Classic Driver Food Concept GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Classic Driver Food Concept GmbH diese Störung nicht zu vertreten hat.

 

VIIII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände

1. Mitgeführte Ausstellung- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. in den Räumen der GmbH. Die Classic Driver Food Concept GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der GmbH.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Classic Driver Food Concept GmbH berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit  der Geschäftsleitung der GmbH abzustimmen.

3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf die Classic Driver Food Concept GmbH die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Classic Driver Food Concept GmbH für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, die Classic Driver Food Concept GmbH des einen höheren Schadens vorbehalten.

X. Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Classic Driver Food Concept GmbH.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Classic Driver Food Concept GmbH. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Classic Driver Food Concept GmbH.

4. Es gilt deutsches Recht.

5. Sollten einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Januar 2026

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